Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43277
BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22 (https://dejure.org/2023,43277)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2023 - IX ZB 29/22 (https://dejure.org/2023,43277)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 (https://dejure.org/2023,43277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,43277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO, § ... 42 ZPO, Art. 12 GG, § 59 InsO, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 59 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO, Art. 103m Satz 1 EGInsO, Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2019/1023, Richtlinie (EU) 2017/1132, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 56 Abs. 1 InsO, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 41 ZPO, § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO, § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 InsO, § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 22a Abs. 1 InsO, § 22a Abs. 2 InsO, § 22 Abs. 4 InsO, § 68 InsO, § 70 InsO, § 69 InsO, § 74 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 68 Abs. 1 InsO, § 76 Abs. 2, § 77 InsO, § 71 InsO, § 274 Abs. 1, § 56a Abs. 1 InsO, § 56a Abs. 2 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 59 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de

    InsO § 59 Abs. 1 S. 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 460
  • NZI 2024, 365
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 102/15

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Verschweigen von Vorbefassung bei seiner

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Senats etwa dann vor, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Insolvenzverwalter im Zuge seiner Bestellung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die bereits seiner Ernennung für das konkrete Insolvenzverfahren entgegengestanden hätten (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, NZI 2017, 667 Rn. 11 ff).

    Auch wenn die Person des Insolvenzverwalters und seine Unabhängigkeit von dem Schuldner und den Gläubigern überragende Bedeutung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens haben (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 11), sind nicht die gleichen Anforderungen an Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters wie an Verhaltensweisen des Richters zu stellen.

    Eine rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Beteiligung an einem Insolvenzgläubiger oder am Schuldner steht einer Bestellung zum Insolvenzverwalter in dem konkreten Insolvenzverfahren ebenfalls entgegen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25; vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 23; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, NZI 2017, 667 Rn. 11 mwN).

    An der Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO fehlt es auch dann, wenn der betreffende Insolvenzverwalter den Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer außergerichtlich beraten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 26 f; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 11), wobei eine Beratung in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO unschädlich ist.

    Wegen der überragenden Bedeutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger wie auch des Schuldners verpflichteten Stellung, ist eine Belassung im Amt bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Person des Insolvenzverwalters begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 11).

    Maßgeblich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter an seiner Amtsführung verhindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO).

    (1) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht im Allgemeinen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 8).

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 25/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Störung des Vertrauensverhältnisses zum

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Aber auch die unterbliebene Offenlegung einer erst während der Ausübung des Amts als Insolvenzverwalter eingetretenen Interessenkollision kann seine Entlassung begründen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275 ff; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 13; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

    Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, können die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).

    Gleiches gilt für den Fall, dass der Insolvenzverwalter ein Drittunternehmen, dessen Vorstand seine Ehefrau ist, mit der Durchführung von Zustellungen auf Kosten der Masse beauftragt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).

    Begeht der Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen, können diese zwar unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes zur Entlassung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO führen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Aber auch die unterbliebene Offenlegung einer erst während der Ausübung des Amts als Insolvenzverwalter eingetretenen Interessenkollision kann seine Entlassung begründen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275 ff; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 13; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

    Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, können die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Insolvenzverwalter einem Unternehmen, an dem er selbst rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse erteilt, weil dies die Besorgnis begründet, er werde sich bei der Führung des Amts auch von dem Gesichtspunkt leiten lassen, diesem Unternehmen zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 277; Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

    Maßgeblich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter an seiner Amtsführung verhindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO).

  • BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15

    Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Insolvenzverwalter nicht nur generell, sondern auch speziell im konkreten Insolvenzverfahren unabhängig sein, weil er bei der Erfüllung der Verwalteraufgaben die Interessen sämtlicher Beteiligter zu wahren hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 27; vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 22 f).

    Maßgeblich ist stets, ob Umstände oder Verhaltensweisen des Verwalters vorliegen, die bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen können, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 23).

    Eine rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Beteiligung an einem Insolvenzgläubiger oder am Schuldner steht einer Bestellung zum Insolvenzverwalter in dem konkreten Insolvenzverfahren ebenfalls entgegen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25; vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 23; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, NZI 2017, 667 Rn. 11 mwN).

    Auch die Beratungstätigkeit für einen Gläubiger kann im Einzelfall der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 22 f).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZB 31/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders: Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Aber auch die unterbliebene Offenlegung einer erst während der Ausübung des Amts als Insolvenzverwalter eingetretenen Interessenkollision kann seine Entlassung begründen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275 ff; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 13; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Insolvenzverwalter einem Unternehmen, an dem er selbst rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse erteilt, weil dies die Besorgnis begründet, er werde sich bei der Führung des Amts auch von dem Gesichtspunkt leiten lassen, diesem Unternehmen zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 277; Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

    Begeht der Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen, können diese zwar unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes zur Entlassung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO führen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, WM 2012, 1127 Rn. 17).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Insolvenzverwalter nicht nur generell, sondern auch speziell im konkreten Insolvenzverfahren unabhängig sein, weil er bei der Erfüllung der Verwalteraufgaben die Interessen sämtlicher Beteiligter zu wahren hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 27; vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 22 f).

    An der Unabhängigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO fehlt es auch dann, wenn der betreffende Insolvenzverwalter den Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer außergerichtlich beraten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 26 f; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 11), wobei eine Beratung in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO unschädlich ist.

  • BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Auch wenn die Person des Insolvenzverwalters und seine Unabhängigkeit von dem Schuldner und den Gläubigern überragende Bedeutung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens haben (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 11), sind nicht die gleichen Anforderungen an Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters wie an Verhaltensweisen des Richters zu stellen.

    Eine rechtliche oder auch nur wirtschaftliche Beteiligung an einem Insolvenzgläubiger oder am Schuldner steht einer Bestellung zum Insolvenzverwalter in dem konkreten Insolvenzverfahren ebenfalls entgegen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25; vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, WM 2016, 2080 Rn. 23; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, NZI 2017, 667 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 48/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Legt der Schuldner oder der Gläubiger einen anderen wichtigen Entlassungsgrund substantiiert dar, kann dies lediglich als Anregung zu einer Entlassung des Insolvenzverwalters von Amts wegen verstanden werden; kommt das Insolvenzgericht dieser Anregung nicht nach, ist eine sofortige Beschwerde hiergegen nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 48/05, NZI 2006, 529).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05

    Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
    Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
  • AG Hamburg, 21.11.2001 - 67g IN 280/01
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des

  • BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15

    Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung;

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05

    Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 30/22
    aa) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    (1) Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 31/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    (1) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    (2) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 37/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    (1) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    (2) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 38/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    aa) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 32/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    aa) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 33/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    aa) Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO deckt sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22, zVb).

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

  • BGH, 11.01.2024 - IX ZB 36/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, können Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte.

    Eine analoge Anwendung von § 42 ZPO kommt - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) entschieden und näher begründet hat - nicht in Betracht.

    Allerdings war das Verhalten des Insolvenzverwalters - wie der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 (IX ZB 29/22, zVb) in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin entschieden und näher begründet hat - pflichtwidrig.

    Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. September 2021 rechtfertige aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers die Besorgnis, der Insolvenzverwalter werde einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gegenüber anderen bevorzugen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - IX ZB 29/22 in einem Verfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht